Europäischer Gerichtshof legt illegales Streaming still
Stärkung der Kreativindustrie durch EU-Urteil zu illegalem Streaming.
Der Gerichtshof der Europäischen Union in Straßburg hat am 26. April 2017 entschieden, dass Streaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers gegen geltendes Recht verstoßen kann. Damit will der Europäische Gerichtshof ausdrücklich legale Streamingangebote vor der illegalen Konkurrenz schützen. Diese würden die Urheberrechtsinhaber "in ungebührlicher Weise" beeinträchtigen. Insofern ist die Entscheidung des EuGH eine erfreuliche Stärkung der Position der Kreativindustrie.
Streaming boomt, das gilt sowohl für Film und Musik als auch Games. Offensichtlich illegale Streamingsites dürfen aber nicht genutzt werden. Der Europäische Gerichtshof stellt jetzt klar: Wer sich das anschaut oder anhört, verletzt das Urheberrecht, denn beim Ansehen und Anhören eines Internetstreams entsteht auf dem Gerät des Empfängers eine technisch bedingte Zwischen-Kopie. Rechtlich ging es jetzt um die Frage, ob diese flüchtige Kopie erlaubt ist. Dies ist sie - wenn zum Beispiel nur so eine rechtmäßige Nutzung des Inhalts möglich ist. Beim Zugriff auf offensichtlich illegale Portale liegt aber keine rechtmäßige Nutzung vor. Die Kopie ist deshalb illegal.
Allgemein bekannt ist, dass Streamingplattformen wie Kino.to, Kinox.to, movie4k oder Grooveshark illegal sind. Unsicherheit bestand jedoch bei der Bewertung der Rolle der Konsumenten. Im Internet kursiert die Ansicht, dass das bloße Ansehen von Streams immer erlaubt sei, ganz gleich, ob die Quelle legal oder offensichtlich illegal ist. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof Klarheit geschaffen: Wer zweifelhafte Streamingangebote nutzt und deren Illegalität kennt, begeht selbst eine Urheberrechtsverletzung (Az. C-527/15).
Somit erinnert der EuGH Verbraucher daran, dass sie eine eigene Verantwortung trifft, welche Angebote sie nutzen, denn auch Streaming kann strafbar sein. Wer keine Rechtsverletzungen begehen will, kann die vielen legalen Angebote nutzen. Damit wird die Akzeptanz solcher Dienste gestärkt.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war das Verkaufsangebot einer Multimedia-Box aus den Niederlanden, die dank der gezielt vorab installierten Software eine einfache Betrachtung auch rechtswidrig ins Netz gestellter Streams auf dem heimischen Fernseher ermöglicht. Auf dem holländischen Gerät mit dem Namen "Filmspeler" war eine Software installiert, in der für das Streaming von Filmen und Musik unlizenzierte Internetquellen hinterlegt waren. Der Verkauf derartiger Mediaplayer ist auch in Deutschland weit verbreitet. Dabei wird ungeniert damit geworben, dass die modifizierten Geräte auf kostenlose, meist unlizenzierte Plattformen zugreifen können. Das Gericht hat den Verkauf dieser Geräte in erfreulicher Klarheit als Urheberrechtsverletzung qualifiziert. Diese Entscheidung hat auch Bedeutung für viele Smartphone-Apps, die aus illegalen Websites gespeist werden.
Der Verkauf derartiger Hardware kann deshalb als Urheberrechtsverletzung strafbar sein. Eine Feststellung, die von erheblicher Bedeutung für die Filmwirtschaft ist, denn entsprechende Geräte werden zu Hauf verkauft - und stellen einen massiven Anreiz dar, raubkopierte Werke zu konsumieren.
Darüber hinaus lässt sich der EuGH-Entscheidung nach Ansicht von Experten entnehmen, dass das Gericht auch auf eine Strafbarkeit der bloßen Nutzungshandlung erkennt. Ganz so überraschend ist die Rechtsauffassung des EuGH hinsichtlich der Bewertung der reinen Nutzungshandlung beim Streamen von Inhalten, die das Urheberrecht verletzen, indes nicht. Auch wenn eine Aussage des Bundesjustizministeriums anlässlich der massenhaften Abmahnung von Nutzern eines Porno-Portals von vielen Medien dahingehend gedeutet wurde, dass die Bundesregierung eine Strafbarkeit klar verneint hätte. Allerdings war diese Meinung gar nicht erst in eine tatbestandliche Prüfung eingetreten. Vielmehr wollte das Bundesjustizministerium im Grunde lediglich auf die Tatsache verweisen, dass diese Frage bisher nicht höchstrichterlich geklärt war. Das Landgericht Leipzig hatte allerdings im kino.to-Verfahren im Wege eines sogenannten "obiter dictums" (lat. „nebenbei Gesagtes“) immerhin bereits angedeutet, dass man auch die bloße Betrachtung eines illegalen Streams bereits für strafbar hält.
Gesetz zum Urheberrecht war schwammig formuliert.
Für unterschiedliche Bewertungen in den Medien sorgte hier der schwammige Wortlaut des § 44a UrhG, in dem es heißt:
Das Urteil aus Straßburg betrifft neben den Nutzern der zahlreichen Film- und Serienstreaming-Portale auch die Konsumenten von illegalen Bundesligastreams. In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streamingplayer, schaut man sich die Urteilsgründe aber an, so lässt sich die Entscheidung aber nur dahingehend interpretieren, dass das EuGH ganz klar auch auf den Abruf von Seiten wie Kinox.to zielt. Dort müssen vor allem Premium-Nutzer mit Abmahnungen der Rechteinhaber rechnen, wenn die Server beschlagnahmt wurden. In der Vergangenheit ist es der Polizei immerhin erfolgreich gelungen, die Server des kinox.to Vorgängers kino.to zu überprüfen, sodass die IP-Adressen der Nutzer zurückverfolgt werden konnten.
Gegen die Betreiber der Webseite filmspeler.nl (die mittlerweile geschlossen ist) hatte die niederländische Antipirateriegruppe Stichting Brein vor einem Gericht des Landes auf Unterlassung geklagt.
Die Forderungen gegen Nutzer der Multimedia-Box dürften allerdings niedrig bleiben, da keine Streams weiterverbreitet, sondern lediglich konsumiert wurden. Die Abmahnkosten sind im Privatbereich seit einiger Zeit auf rund 150 Euro gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumiertem Film dürfte bei rund 5,- bis 10,- Euro liegen.
Quellen: Blickpunkt:Film | MusikWoche | Golem | Süddeutsche Zeitung | Heise | Netzwelt
Der Gerichtshof der Europäischen Union in Straßburg hat am 26. April 2017 entschieden, dass Streaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers gegen geltendes Recht verstoßen kann. Damit will der Europäische Gerichtshof ausdrücklich legale Streamingangebote vor der illegalen Konkurrenz schützen. Diese würden die Urheberrechtsinhaber "in ungebührlicher Weise" beeinträchtigen. Insofern ist die Entscheidung des EuGH eine erfreuliche Stärkung der Position der Kreativindustrie.
Streaming boomt, das gilt sowohl für Film und Musik als auch Games. Offensichtlich illegale Streamingsites dürfen aber nicht genutzt werden. Der Europäische Gerichtshof stellt jetzt klar: Wer sich das anschaut oder anhört, verletzt das Urheberrecht, denn beim Ansehen und Anhören eines Internetstreams entsteht auf dem Gerät des Empfängers eine technisch bedingte Zwischen-Kopie. Rechtlich ging es jetzt um die Frage, ob diese flüchtige Kopie erlaubt ist. Dies ist sie - wenn zum Beispiel nur so eine rechtmäßige Nutzung des Inhalts möglich ist. Beim Zugriff auf offensichtlich illegale Portale liegt aber keine rechtmäßige Nutzung vor. Die Kopie ist deshalb illegal.
Allgemein bekannt ist, dass Streamingplattformen wie Kino.to, Kinox.to, movie4k oder Grooveshark illegal sind. Unsicherheit bestand jedoch bei der Bewertung der Rolle der Konsumenten. Im Internet kursiert die Ansicht, dass das bloße Ansehen von Streams immer erlaubt sei, ganz gleich, ob die Quelle legal oder offensichtlich illegal ist. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof Klarheit geschaffen: Wer zweifelhafte Streamingangebote nutzt und deren Illegalität kennt, begeht selbst eine Urheberrechtsverletzung (Az. C-527/15).
Somit erinnert der EuGH Verbraucher daran, dass sie eine eigene Verantwortung trifft, welche Angebote sie nutzen, denn auch Streaming kann strafbar sein. Wer keine Rechtsverletzungen begehen will, kann die vielen legalen Angebote nutzen. Damit wird die Akzeptanz solcher Dienste gestärkt.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war das Verkaufsangebot einer Multimedia-Box aus den Niederlanden, die dank der gezielt vorab installierten Software eine einfache Betrachtung auch rechtswidrig ins Netz gestellter Streams auf dem heimischen Fernseher ermöglicht. Auf dem holländischen Gerät mit dem Namen "Filmspeler" war eine Software installiert, in der für das Streaming von Filmen und Musik unlizenzierte Internetquellen hinterlegt waren. Der Verkauf derartiger Mediaplayer ist auch in Deutschland weit verbreitet. Dabei wird ungeniert damit geworben, dass die modifizierten Geräte auf kostenlose, meist unlizenzierte Plattformen zugreifen können. Das Gericht hat den Verkauf dieser Geräte in erfreulicher Klarheit als Urheberrechtsverletzung qualifiziert. Diese Entscheidung hat auch Bedeutung für viele Smartphone-Apps, die aus illegalen Websites gespeist werden.
Der Verkauf derartiger Hardware kann deshalb als Urheberrechtsverletzung strafbar sein. Eine Feststellung, die von erheblicher Bedeutung für die Filmwirtschaft ist, denn entsprechende Geräte werden zu Hauf verkauft - und stellen einen massiven Anreiz dar, raubkopierte Werke zu konsumieren.
Darüber hinaus lässt sich der EuGH-Entscheidung nach Ansicht von Experten entnehmen, dass das Gericht auch auf eine Strafbarkeit der bloßen Nutzungshandlung erkennt. Ganz so überraschend ist die Rechtsauffassung des EuGH hinsichtlich der Bewertung der reinen Nutzungshandlung beim Streamen von Inhalten, die das Urheberrecht verletzen, indes nicht. Auch wenn eine Aussage des Bundesjustizministeriums anlässlich der massenhaften Abmahnung von Nutzern eines Porno-Portals von vielen Medien dahingehend gedeutet wurde, dass die Bundesregierung eine Strafbarkeit klar verneint hätte. Allerdings war diese Meinung gar nicht erst in eine tatbestandliche Prüfung eingetreten. Vielmehr wollte das Bundesjustizministerium im Grunde lediglich auf die Tatsache verweisen, dass diese Frage bisher nicht höchstrichterlich geklärt war. Das Landgericht Leipzig hatte allerdings im kino.to-Verfahren im Wege eines sogenannten "obiter dictums" (lat. „nebenbei Gesagtes“) immerhin bereits angedeutet, dass man auch die bloße Betrachtung eines illegalen Streams bereits für strafbar hält.
Gesetz zum Urheberrecht war schwammig formuliert.
Für unterschiedliche Bewertungen in den Medien sorgte hier der schwammige Wortlaut des § 44a UrhG, in dem es heißt:
"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."
Das Urteil aus Straßburg betrifft neben den Nutzern der zahlreichen Film- und Serienstreaming-Portale auch die Konsumenten von illegalen Bundesligastreams. In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streamingplayer, schaut man sich die Urteilsgründe aber an, so lässt sich die Entscheidung aber nur dahingehend interpretieren, dass das EuGH ganz klar auch auf den Abruf von Seiten wie Kinox.to zielt. Dort müssen vor allem Premium-Nutzer mit Abmahnungen der Rechteinhaber rechnen, wenn die Server beschlagnahmt wurden. In der Vergangenheit ist es der Polizei immerhin erfolgreich gelungen, die Server des kinox.to Vorgängers kino.to zu überprüfen, sodass die IP-Adressen der Nutzer zurückverfolgt werden konnten.
Gegen die Betreiber der Webseite filmspeler.nl (die mittlerweile geschlossen ist) hatte die niederländische Antipirateriegruppe Stichting Brein vor einem Gericht des Landes auf Unterlassung geklagt.
Die Forderungen gegen Nutzer der Multimedia-Box dürften allerdings niedrig bleiben, da keine Streams weiterverbreitet, sondern lediglich konsumiert wurden. Die Abmahnkosten sind im Privatbereich seit einiger Zeit auf rund 150 Euro gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumiertem Film dürfte bei rund 5,- bis 10,- Euro liegen.
Quellen: Blickpunkt:Film | MusikWoche | Golem | Süddeutsche Zeitung | Heise | Netzwelt