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Das Filmen von Schlössern und Gärten kann Geld kosten

Sanssouci: Foto-Streit mit Schlösserstiftung weiter offen.



Wer Schlösser und Gärten wie Sanssouci, Schloss Charlottenburg oder die Pfaueninsel in Berlin fotografieren und seine Fotos kommerziell verwerten will, kann dafür künftig zur Kasse gebeten werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 17. Dezember zum Foto-Streit mit der Preußischen Stiftung Schlösser und Gärten (SPSG).

Den Rechtsstreit zwischen der Fotoagentur Ostkreuz und der Schlösserstiftung haben die Karlsruher Richter dagegen an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen (Az. V ZR 44/10), da unter anderem noch zu prüfen ist, ob die Stiftung Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen ist. Das Verfahren gegen einen DVD-Anbieter hingegen wurde abschließend entschieden und der Unterlassungs- und Auskunftsanspruch bestätigt. In dem Verfahren, das vom DJV und mehreren anderen Organisationen unterstützt wird, wenden sich die Ostkreuz-Fotografen dagegen, dass die Stiftung ihnen die Pressefotografie von Schlössern und Parks in Potsdam untersagt hat. Ebenfalls betroffen ist der Bildvertrieb Fotofinder. Hier hat der Bundesgerichtshof zugunsten von Fotofinder entschieden, weil der Vertrieb die Bilder nicht selbst angefertigt habe.

In Zukunft darf die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind, entschied der Bundesgerichtshof. Die Stiftung verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg im Auftrag der Bundesländer Berlin und Brandenburg, darunter Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald und die Pfaueninsel. Die Bauten und Gartenanlagen gehören zum großen Teil zum UNESCO-Weltkulturerbe und zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland.

In drei Verfahren kann die Stiftung nun zur Kasse bitten und fordert von den Beklagten, eine solche Vermarktung zu unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen sowie Schadensersatz zu zahlen. Nach Ansicht der Richter darf die Stiftung als Grundstückseigentümerin
"die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer - an ein Entgelt geknüpften - Zustimmung abhängig machen".
Das gilt allerdings nur für den Fall, dass die Aufnahmen auf dem Gelände erfolgen, nicht aber, wenn die Fotos von außerhalb der Grundstücke aufgenommen werden.

Zu den Beklagten zählen eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet, ein Unternehmen, das Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung ungenehmigt in einer DVD über Potsdam verarbeitet hat und eine Internetplattform, über die Fotografen Fotos vermarkten können. Letztere hat unter vier Millionen Fotos rund 1.000 Fotos von Parkanlagen, Skulpturen und Außen- und Innenansichten historischer Gebäude gespeichert, die von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten verwaltet werden.

Auch sei die Stiftung nicht deshalb verpflichtet, kostenlose Aufnahmen zu erlauben, weil sie eine Stiftung des öffentlichen Rechts sei. Die Stiftung hat per Staatsvertrag die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei ist zwar geregelt, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet ohne Eintrittsgeld zugänglich sind, die Kostenfreiheit gilt laut BGH aber nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Dafür dürfe die Stiftung Entgelte verlangen, so der BGH.

Im Fall der Internetplattform sieht die Sache etwas anders aus, denn das beklagte Unternehmen bietet selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen der Gebäuden oder Gartenanlagen an, sondern stellt nur einen Marktplatz zur Verfügung. Ein solcher Marktplatzbetreiber müsse die dort angebotenen Fotos nur überprüfen,
"wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann".
Da den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten nicht anzusehen sei, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht, ergebe sich hier keine besondere Pflicht für den Marktplatzbetreiber, so der Bundesgerichtshof.

Link: Preußischen Stiftung Schlösser und Gärten
Quellen: djv | Golem

Übrigens die Motivdatenbank der Film Commission beim Medienboard Berlin-Brandenburg muss sich nicht bangen, da sie nur Empfehlungen, Ratschläge und Drehgenehmigungen vergibt, nicht jedoch Fotos gewerblich verkauft.

Auch der Staat muss sich beugen. Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte am 5. Juli 2010 das Filmen von friedlichen Demonstrationen durch die Polizei für rechtswidrig. Grund sei die „einschüchternde Wirkung“, die schon von einem „ständig vorausfahrenden Übertragungswagen“ ausgehe. Die Praxis der permanenten Videoüberwachung verstößt gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 I, Art 1 I GG). Laut dem Verwaltungsgericht ist Videoüberwachung nur dann gerechtfertigt, wenn eine „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ ausgeht.


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