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Regieverband kritisiert "Münchner Aufteilungsmodell"

BVR-Geschäftsführer Jürgen Kasten findet Aufteilungsquote falsch.



Der Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure (BVR) hat das kürzlich vom Berufsverband Kinematografie (BVK) und dem Interessenverband Deutscher Schauspieler (IDS) vorgestellte "Münchner Aufteilungsmodell" zur Verteilung der Erlösbeteiligung an Filmwerken als "Fantasiewerk" bezeichnet, das seiner Ansicht nach genauso ungeeignet ungeeignet ist, Erlösbeteiligungen für Filmurheber "fair zu beschreiben und auszukehren" wie der Ergänzungstarifvertrag, den ver.di mit der Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen (Produzentenallianz) abgeschlossen hat.

Wesentlicher Kritikpunkt des Regieverbands sind die "Aufteilungsquoten für die wirklichen und vermeintlichen Urheber". Diese sollen sich an die vom Deutschen Patentamt geprüften und genehmigten Größen der Verteilung innerhalb der Verwertungsgesellschaft VG Bild-Kunst anlehnen. Dieser Verteilungsschlüssel gilt nach Aussage des Regieverbands jedoch für Zweitrechte. Außerdem sei die angegebene Aufteilungsquote "schlicht falsch". Für den Bereich Regie liege sie bei 62,7 und nicht bei 55 Prozent. Eine Aussage über die Beteiligungsrelation zwischen Filmurhebern und ausübenden Künstlern werde in dem Verteilungsschlüssel der VG Bild-Kunst laut BVR gar nicht erst getroffen. Die im "Münchner Aufteilungsmodell" genannte Relation von 58 zu 42 ist in den Augen des Regieverbands "genauso wie die übrigen Zahlenspielereien Wunschdenken von Verbänden, denen eigentlich keine oder marginale Regulierungskompetenz für den Bereich Filmurheberschaft zukommt".

Neben dem Fehlen "korrekt benannter Maßstäbe" kritisiert der BVR am "Münchner Aufteilungsmodell" auch das Fehlen "rechtlich belastbarer Grundannahmen". So seien beispielsweise Kameraleute und Cutter nicht, wie im "Münchner Aufteilungsmodell" angenommen, "von Berufswegen" Miturheber eines Filmwerks, können es aber "im festzustellenden Einzelfall" durchaus sein.

Unklar und deshalb seit längerem umstritten ist die Frage der Miturheberschaft bei arbeitsteilig hergestellten Werken wie dem Film. Hier gibt es manche Beiträge, die dem Organisatorischen, Handwerklichen und Technischen zuneigen, dem nach herrschender Urheberrechtsmeinung das Geistig-Schöpferische (und nur das verdient den Begriff „Kreativität“) oft fehlt. Zudem spielt beim Film die nachschaffende Ausgestaltung aufgrund von Präfixierungen eine Rolle. Urheberrechtlich gesehen gehen sie vom Drehbuch und von der Regie aus, vertragsrechtlich vom Produzenten, der ein eigenes Leistungsschutzrecht besitzt.

Das deutsche Urhebergesetz benennt für Filmwerke keine Berufe oder Tätigkeiten, aus denen sich typologisch Urheberschaft bestimmen ließe. Dagegen hat die EU in mehreren Direktiven festgehalten, dass der Hauptregisseur in jedem Fall Urheber des Filmwerks ist. Nationale Gesetzgebung kann weitere Miturheber des Films benennen. Dies ist in Deutschland wie in den meisten europäischen Ländern nicht der Fall.

Für den in der Branche höchst umstrittenen Ergänzungstarifvertrag Urheber-Erlösbeteiligung an Kinofilmen zieht die Gewerkschaft ver.di aktuell sogar bis zu 12 Gewerke in Betracht, denen ein Urheber-Beteiligungsanspruch nach §§ 32 und 32a UrhG zugestanden werden soll. Urheberschaft wird hier behauptet, um vorenthaltene Lohnsteigerungen zu erzielen. Es ist daher an der Zeit das Urheberrecht neu zu definieren, nicht nur im Hinblick auf die digitalen Medien. Der BUNDESVERBAND DER FERNSEH- UND FILMREGISSEURE (BVR) teilt diese Sorge, nicht nur im Hinblick auf die um sich greifende Internet-Piraterie, wo ohne Unrechtsbewusstsein millionenfach gegen urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Eine Rückbesinnung auf die grundlegenden Anforderungen der Werkschöpfung samt deutlicher Abgrenzung zum Leistungsschutzrecht und zur handwerklich-technischen bzw. ausgestalterischen Mitwirkung scheint überfällig.

Der BVR stellt abschließend fest, weiterhin nicht auf "Mutmaßungen und gewürfelte Beteiligungsmodelle" zu setzen, sondern auf legitimierte Verhandlungen mit der Produzentenallianz über eine gemeinsame Vergütungsregel gemäß Â§36 UrhG. Erst, wenn dort die wichtigsten Parameter der Erlösbeteiligung für Urheber des Kinofilms vereinbart worden sind, könne die Beteiligungsrelation zu Schauspielern und ausübenden Künstlern bestimmt werden.

Quellen: Regieverband | Blickpunkt:Film

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