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Filmförderungsgesetz noch nicht gesichert

UCI legte Verfassungsbeschwerde gegen das FFG-Urteil ein.



Erfolg für die Filmförderungsanstalt (FFA) in Berlin hieß es am 23. Februar 2011. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hatte an diesem Tag geurteilt und das Filmförderungsgesetz für rechtmäßig erklärt und große Erleichterung hervorgerufen. In seiner rückwirkend durch die kleine Novelle geänderten Fassung, ist es mit dem Gebot der Abgabengerechtigkeit nun vereinbar. (siehe auch BAF-Blog vom 5. September 2009 und 3. Januar 2009)

Gegen den ursprünglich sogenannten "Kinogroschen", der von jeder verkauften Eintrittskarte von den Kinos für die Filmförderung abgeliefert werden muss, hatten die großen Kinoketten, darunter federführend die UCI, geklagt und die Abgabe nur unter Vorbehalt gezahlt, weshalb sie noch nicht für eine Verwendung durch die FFA freigegeben ist. Der HDF KINO e. V. - Die Interessenvertretung der Kinos riet von einer Verfassungsbeschwerde zwar ab, da "Chancen und Risiken in keinem akzeptablen Verhältnis" stünden, doch vor allem der Kurs der UCI-Kinowelt war noch ungewiss. Zwar hatte Staatsminister Bernd Neumann schon im Dezember 2008 versprochen, dass auch der schwierigen Situation bei den Filmtheatern Rechnung getragen wird, indem sie bei ihrer Abgabe an die FFA entlastet werden. Doch viele Kinos waren mit der Digitalisierung in Vorleistung getreten und wollten nun von weiteren Abgaben befreit werden.

Die entsprechende Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen das FFG-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endete am 30. Mai - doch Europas größte Kinokette die Odeon/UCI Cinema Group mit 217 Kinos und insgesamt 2062 Leinwänden hat im letzten Moment erwartungsgemäß einen entsprechenden Schriftsatz beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (BVerfG) zur Beschwerde eingereicht.

Tatsächlich hatten sich die Leipziger Richter im insgesamt 56-seitigen Dokument sehr dezidiert mit allen denkbaren Angriffspunkten gegen das FFG auseinandergesetzt, wobei vor allem der Eigenschaft der FFA-Förderung als Wirtschaftsförderung und der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in dieser Frage breiter Raum gewidmet wurde. Doch hier könnte auch die größte potenzielle "Angriffsfläche" liegen, denn auch wenn das BVerwG zum Ergebnis kommt, dass der Hauptzweck des FFG ein "Recht der Wirtschaft" ist, wird sehr deutlich gemacht, wie stark der kulturelle Aspekt darin verankert ist - weshalb die EU-Kommission die Filmförderung des Bundes auch als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat. Deren Einschätzung erfolge laut den Entscheidungsgründen jedoch in einem "völlig anderen Sach- und Regelungszusammenhang" und sei für eine Bestimmung deutscher Gesetzgebungskompetenz nicht von Belang.

Die UCI hatte als Kläger in Leipzig eine Fülle von Argumenten vorgebracht, die "überhaupt nicht gewürdigt wurden". Teilweise sei der Sachvortrag sogar in sein Gegenteil verkehrt worden, weshalb man auch eine sogenannte Anhörungsrüge vor dem BVerwG erhoben habe. Über diese muss das BVerwG nach Auskunft von UCI nun entscheiden, bevor das BVerfG über eine Annahme der Verfassungsbeschwerde befindet. Laut UCI-Geschäftsführer Ralf Schilling sehe man jedoch keine andere Möglichkeit, die eigenen Interessen zu wahren, als die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Quelle: Blickpunkt:Film


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