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Änderungen beim Filmförderungsgesetz


Nach der Zustimmung durch den Bundesrat in seiner Sitzung am 19. Dezember trat das neue Filmförderungsgesetz (FFG) zum 1. Januar 2009 in Kraft.


Der Bundestag hatte am 13. November das fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (FFG) bereits einstimmig beschlossen. Nun konnte das novellierte Gesetz wie vorgesehen zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Mit dem neuen Gesetz werden sich eine Reihe von Änderungen ergeben, die u. a. die Sperrfristenregelungen, die Referenzfilm- und Referenzabsatzförderung sowie die FFA-Kurzfilmförderung betreffen.

Zum selben Zeitpunkt verlieren sämtliche auf der Homepage der FFA zur Verfügung gestellten Regelwerke sowie Hinweise automatisch ihre Gültigkeit, die sich auf die Vorschriften des alten FFG beziehen, soweit sie den Vorschriften des neuen FFG entgegenstehen. Aktualisierte Richtlinien und Formulare werden so bald wie möglich - in vorläufiger Form - an gleicher Stelle zur Verfügung gestellt. In der Übergangsphase können sich Antragsteller auch persönlich an den jeweiligen Förderbereich wenden, da es Übergangsregelungen bei den Sperrfristen, in der Kurzfilmförderung und bei der Referenzförderung gibt.

Kinofilme werden heutzutage immer schneller in verschiedenen Medien verwertet, etwa auf DVD oder über das Internet, so dass eine Anpassung notwendig wurde. Die Anbieter neuer Dienste werden künftig auch als Zahler von Beiträgen für die Finanzierung der Filmförderung berücksichtigt. Gleichzeitig wird eine Förderung für Video-on-Demand-Anbieter eingeführt. Die Mittel zur Förderung von Verleih und Vertrieb werden erhöht, um deutsche Filme erfolgreich vermarkten zu können. Um deren Niveau zu verbessern, werden Projektfilmförderung und Drehbuchförderung gestärkt.

Zugunsten einer beschleunigten Auswertung von Filmen werden die Sperrfristen aller Auswertungsstufen verkürzt: Deutschen Filme, die nach dem 1. Juli 2008 hier zu Lande erstaufgeführt wurden, dürfen auf DVD sechs Monate nach Erstaufführung herauskommen, als Video on Demand neun Monate danach (bzw. 6 Monate bei schriftlicher Zustimmung des Anbieters). Im Pay-TV dürfen solche Filme nun zwölf Monate nach ihrer Erstaufführung laufen, im Free-TV nach 18 statt bisher 24 Monaten. Für deutsche Filme, die vor dem 30. Juni 2008 erstaufgeführt wurden, gelten ab 1. Januar 2009 die neuen Sperrfristen.

Die Filmtheater werden auf Grund ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage bei der Kinoabgabe, die pro Ticket anfällt, entlastet - sie wird reduziert. Außerdem können sie einen Teil der Abspielförderung künftig nicht mehr als Darlehen, sondern als Zuschuss erhalten. Bei der Förderung von Kurzfilmen wird ein Punktesystem gelten. Für Festival-Teilnahmen oder Auszeichnungen von Filmen können bis zu zwei Jahre ab Fertigstellung Punkte gesammelt werden, die die Höhe der auszuschüttenden Mittel bestimmt, schrieb die Berliner Zeitung am 20. Dezember 2008.

VERKÜRZUNG DER SPERRFRISTEN

Für alle deutschen Filme, die vor dem 30. Juni 2008 in der Bundesrepublik Deutschland erstaufgeführt wurden, gelten ab 1. Januar 2009 die neuen Sperrfristen, sofern alle betroffenen Verwertungsstufen sich schriftlich damit einverstanden erklärten hatten. Für alle deutschen Filme, die nach dem 1. Juli 2008 in der Bundesrepublik Deutschland erstaufgeführt wurden, gelten ab 1. Januar 2009 neue Sperrfristen:

• DVD: 6 Monate ab regulärer Erstaufführung
• VoD: 9 Monate (bzw. 6 Monate bei schriftlicher Zustimmung des betroffenen Programmanbieters)
• Pay-TV: 12 Monate
• Free-TV: 18 Monate

REFERENZFILM/REFERENZABSATZ

Für alle ab dem 1. Januar 2008 im Kino gestarteten Filme entfällt die Anmeldepflicht zur Referenzförderung. Antragsteller - Produzenten oder Verleiher - müssen dann nur noch den Zeitpunkt beachten, bis zu dem spätestens nach Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen der Antrag gestellt werden muss:

• Spielfilm: bis 15 Monate nach Kinostart
• Kinder- und Dokumentarfilm: bis spätestens 27 Monate nach Kinostart

Der Verwaltungsrat der FFA hat aufgrund der Änderungen im FFG für die Richtlinie zur Referenzfilmförderung beschlossen, dass Anträge bei der Ausschüttung des gleichen Kalenderjahres nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens 31. Januar des Kalenderjahres gestellt werden. Anträge für Filme, die an der Ausschüttung der Referenzmittel 2009 teilnehmen sollen, müssen bis spätestens 31. Januar 2009 der FFA vorliegen; ansonsten ist eine Teilnahme an der Referenzförderung erst im nächsten Jahr möglich.

FFA-KURZFILMFÖRDERUNG

Künftig wird ein Punktesystem das bisherige System ersetzen. Für Festivalteilnahmen oder Auszeichnungen können bis zu zwei Jahre ab Fertigstellung Punkte gesammelt werden, deren Summe die Höhe der auszuschüttenden Referenzmittel bestimmt. Für die Behandlung der Anträge nach geltendem oder neuem Recht sind folgende Richtlinien zu beachten:

• Filme mit Erstaufführung
- im Jahre 2007: FFG „alt“
- im Jahre 2008: FFG „neu“
• Filme ohne Erstaufführung
- Fertigstellung und FSK-Freigabe im Jahre 2007: FFG „alt“
- Fertigstellung im Jahre 2007 und FSK-Freigabe im Jahre 2008: Produzent kann wählen
- Fertigstellung und FSK-Freigabe im Jahre 2008: FFG „neu“

Filme mit einer Erstaufführung im laufenden Jahr, die unter die o. a. Regeln fallen, können an der nächsten Ausschüttung der FFA-Kurzfilmmittel Ende März 2009 nur teilnehmen, wenn der Antrag bis spätestens 31. Januar 2009 der FFA vorliegt, ansonsten ist eine Teilnahme an der Referenzförderung erst im nächsten Jahr möglich. Anträge für Filme, die im Jahr 2007 erstaufgeführt wurden und ihre Auszeichnung im Jahr 2008 erhalten haben, müssen bis spätestens 31. März 2009 gestellt werden.

Link: Filmförderungsanstalt, Bundesanstalt des öffentlichen Rechts (FFA).

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